Der Weg von Fairtrade-Orangensaft

Physische Rückverfolgbarkeit und Mengenausgleich am Beispiel Orangen

Orangensaft mit physischer Rückverfolgbarkeit

Wenn die Saftorangen in jeder Phase der Produktion von nicht-zertifizierten Orangen getrennt weiterverarbeitet und gehandelt werden, ist der Orangensaft physisch rückverfolgbar. 

Orangensaft mit Mengenausgleich

Als entwicklungspolitisches Instrument der Armutsbekämpfung ist laut Fairtrade-Standards die indirekte Rückverfolgbarkeit von Orangensaft im Rahmen eines Mengenausgleichs erlaubt:

Fairtrade-Orangensaft stammt von zertifizierten Kooperativen, die ihre Orangen häufig an große Safthersteller weiterverkaufen. Kaum eine dieser Produzentengruppen besitzt die Möglichkeit, ihren eigenen Saft zu produzieren, da dies hohe Investitionen in Maschinen und Know‐how der Lebensmittelindustrie, Technik und Qualität bedeutet. Die Saftkonzentrathersteller in den Produktionsländern vermischen Fairtrade- und Nicht-Fairtrade-Früchte, da der Anteil der Fairtrade‐Früchte zu gering ist, und die Kosten für eine getrennte Verarbeitung zu hoch wären.

Der Mengenausgleich stell sicher: Die eingekaufte und verkaufte Menge an Fairtrade-Produkten in der gesamten Lieferkette muss sich entsprechen. Der gesamte Waren- und Geldfluss wird schriftlich dokumentiert und von der Kontrollorganisation FLOCERT unabhängig überprüft. Der Hinweis "Mengenausgleich" ist auf der Verpackung vermerkt.

Geregelt ist die Rückverfolgbarkeit im Händlerstandard.