Der Weg von Fairtrade-Orangensaft
Physische Rückverfolgbarkeit und Mengenausgleich am Beispiel Orangen

Orangensaft mit physischer Rückverfolgbarkeit
Wenn die Saftorangen in jeder Phase der Produktion von nicht-zertifizierten Orangen getrennt weiterverarbeitet und gehandelt werden, ist der Orangensaft physisch rückverfolgbar. Physisch rückverfolgbarer Fairtrade-Orangensaft ist momentan in Deutschland nur vereinzelt erhältlich.
Orangensaft mit Mengenausgleich
Als entwicklungspolitisches Instrument der Armutsbekämpfung ist laut Fairtrade-Standards die indirekte Rückverfolgbarkeit von Orangensaft im Rahmen eines Mengenausgleichs erlaubt:
Fairtrade-Orangensaft stammt von zertifizierten Produzentengruppen, die ihre Orangen an große Safthersteller weiterverkaufen oder von diesen im Lohnauftrag verarbeiten lassen. Kaum eine dieser Produzentengruppen besitzt die Möglichkeit, ihren eigenen Saft zu produzieren, da dies hohe Investitionen in Maschinen und Know‐how der Lebensmittelindustrie, Technik und Qualität bedeutet. Die Saftkonzentrathersteller im Süden vermischen Fairtrade- und Nicht-Fairtrade-Früchte, da der Anteil der Fairtrade‐Früchte zu gering ist, und die Kosten für eine getrennte Verarbeitung zu hoch wären.
Der Mengenausgleich stell sicher: Die eingekaufte und verkaufte Menge an Fairtrade-Produkten in der gesamten Lieferkette muss sich entsprechen. Der gesamte Waren- und Geldfluss wird schriftlich dokumentiert und von der Kontrollorganisation FLOCERT unabhängig überprüft. Der Hinweis "Mengenausgleich" ist auf der Verpackung vermerkt.
Geregelt ist die Rückverfolgbarkeit im Händlerstandard.
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